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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Beratung, dem Trainieren und damit im
Zusammenhang stehende Leistungen der Factory Evolution
GmbH.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
Beratungsleistungen und die Veranstaltung und Durchführung
von Trainings, die die Factory Evolution GmbH (nachfolgend
Berater) übernimmt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich
abweichende Vereinbarungen getroffen sind.
Vertragsgegenstand sind die vereinbarten Leistungen und nicht
ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Die Leistungen des
Beraters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers
unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen
wird hiermit widersprochen. Falls neben den genannten
darüber hinausgehenden Leistungen wie etwa Liefer- und/oder
Montagepflichten durch den Berater vereinbart werden, gelten
gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch
bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An
speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Berater 14
Kalendertage ab Datum des Angebotes gebunden. Die zu dem
Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bezeichnet sind. Nebenabreden, Änderungen,
Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den
vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der
Berater insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige
Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Angaben in
Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Beraters, die
auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem
Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Berater nicht.
Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung. An
Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Mustern,
Kostenvoranschlägen, Dokumenten und anderen präsentierten
Arbeiten und Entwürfen behält sich der Berater das Eigentumsund Urheberrecht vor. Vorgenannte Unterlagen des Beraters
sind vertraulich zu behandeln und dürfen lediglich
entsprechend der vertraglichen Vereinbarung oder
entsprechend den Umständen des Auftrages, soweit für den
Berater erkennbar, genutzt werden. Im Zweifel erfüllt der Berater
seine Verpflichtung durch Einräumung eines nicht
ausschließlichen Nutzungsrechtes. Ohne die Genehmigung des
Beraters dürfen die Unterlagen weder weitergegeben,
veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst Dritten zugänglich
gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne
Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.
3. Umfang der Beratung oder Leistung
Für den Umfang der Beratung oder Leistung ist die schriftliche
Auftragsbestätigung des Beraters maßgebend, im Falle eines
Angebots des Beraters mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer
Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige
Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch insoweit der schriftlichen
Bestätigung des Beraters.
4. Preis, Preisänderung und Zahlung
Für Beratungsleistungen gelten die Preise laut Angebot zzgl.
Fahrt- und Übernachtungskosten, Kosten für Back Office
Unterstützungen, Erstellung von Dokumentationen und
Trainingsmaterialien, etc., sowie Spesen nach den üblichen
Sätzen des Beraters oder laut vereinbarter Pauschale. Alle
Preise verstehen sich zuzüglich der gesondert auszuweisenden
jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Mangels
besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug
zu leisten und zwar mit einer Zahlungsfrist von zwei Wochen
nach Rechnungsstellung. Die Ablehnung von Schecks oder
Wechseln behält sich der Berater ausdrücklich vor. Die
Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und
Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind
sofort fällig. Wenn dem Berater Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, dieser
insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen
einstellt, ist der Berater berechtigt, die gesamte Restschuld
fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat.
Zudem ist der Berater in diesem Fall berechtigt,
Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen endgültig ein und/oder
wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder
wird dies mangels Masse angelehnt, so ist der Berater auch
berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages
zurückzutreten. Der Berater ist berechtigt, trotz anders
lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Berater
wird den Auftraggeber über diese Art der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist
der Berater berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten,
dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist
der Berater berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab
Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines
darüber hinausgehenden Verzugschadens des Beraters bleibt
vorbehalten. Dem Auftraggeber bleibt es in den
vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren
Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist. Die
Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen seitens des
Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um
rechtskräftig festgestellte oder vom Berater nicht bestrittene
Gegenforderungen handelt.
5. Beratungsleistungen
Der Berater berät den Auftraggeber je nach Vereinbarung und
Erforderlichkeit am Sitz des Auftraggebers, an einem anderen
Ort oder am Sitz des Beraters; letzterer Fall tritt in der Regel ein
bei Planungsaufgaben und Konzepterstellungen, bei der
Durchführung von Trainings und bei der Vor- und Nachbereitung
von Beratungsleistungen. Falls dem Kunden aufgaben-, projektoder bereichsbezogen eine oder mehrere
Optimierungsoptionen vorgestellt werden, wird die
Entscheidung zur Umsetzung einer Option allein durch den
Auftraggeber getroffen. Der Auftraggeber wird dem Berater die
notwendige Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der
Auftraggeber den Mitarbeitern des Beraters die erforderliche
Einsicht in Unterlagen gewähren, eventuell notwendige
Arbeitsplätze zur Verfügung stellen und bei Bedarf – zumindest
vorübergehend – einen Zugang zu einem Festnetztelefon bzw.
Internetanschluss – ermöglichen. Der Berater wird nach bestem
Wissen eventuelle, mit einer Veränderung in den Abläufen des
Auftraggebers einhergehende Wechselwirkungen in der
Ausarbeitung seiner Optimierungsvorschläge berücksichtigen.
Sollte es aufgrund der vom Auftraggeber beauftragten
Veränderungen in bestehende Abläufe oder Prozessketten zu
unerwünschten Effekten in anderen Bereichen oder sogar zu
Mehrarbeit, Produktions- oder sonstigen Verdienstausfällen
kommen, so stellt der Auftraggeber den Berater insoweit von der
Haftung frei. Im Übrigen haftet der Berater nach den Ziffern 7
und 8.
6. Leistungsfrist
Die Leistungsfrist beginnt ab dem vereinbarten
Durchführungstermin, jedoch nicht vor der Beibringung der vom
Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, eventuell
notwendiger Ortsbegehungen, Genehmigungen, Freigaben
sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung
der Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des
Auftraggebers voraus. Leistungstermine oder Fristen, die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben,
wenn eine diesbezügliche ausdrückliche schriftliche Erklärung
des Beraters erfolgt ist. Die Dauer einer vom Auftraggeber im
Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu setzende Nachfrist wird auf vier Wochen
festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Berater
beginnt.
7. Leistungshindernisse
Soweit die für die Beratungsleistung vorgesehenen Mitarbeiter
des Beraters ausfallen, ist der Berater berechtigt, zur Erfüllung
der Vertragsverpflichtung die Mitarbeiter gegen entsprechend
qualifizierter Ersatzpersonen auszuwechseln. Der Berater ist
wahlweise berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtung, um die
Dauer der Verhinderung angemessen hinauszuschieben. Der
erste Abschnitt gilt entsprechend bei Eintritt von höherer
Gewalt oder von anderen bei Vertragsschluss unvorhersehbaren
Ereignissen, die dem Berater die vereinbarten Leistungen
vorübergehend ganz oder teilweise unmöglich machen oder
unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleichgestellt
sind Streik und ähnliche Umstände, die den Berater mittelbar
oder unmittelbar betreffen, sofern er diese nicht beseitigen
kann. Soweit durch Hindernisse der im ersten oder zweiten
Abschnitt bezeichneten Art dem Berater die Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf unabsehbare Dauer
unmöglich wird, wird er von seinen Vertragspflichten frei. Soweit
Verzögerungen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 1 oder
2 für den Auftraggeber unzumutbar werden, kann der
Auftraggeber dem Berater eine angemessene Frist zur
Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen und nach
fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag kündigen. Der
Vergütungsanspruch des Beraters für bereits geleistete
Leistungen bleibt hiervon unberührt. Soweit Verzug oder
Unmöglichkeit vom dem Berater zu vertreten sind, bestimmt
sich seine Haftung nach den Regelungen in Ziffer 9.
8. Rücktritt des Auftraggebers
8.1. Beratungsprojekte
Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag mit dem Berater
zurückzutreten, und zwar
– bei einer schriftlichen, nicht später als 28 Kalendertage vor
Vertragsbeginn zugegangenen Rücktrittserklärung mit einer
Schadensersatzverpflichtung von 50 % des vereinbarten
Beraterhonorars
– bei einer schriftlichen, nicht später als 14 Kalendertage vor
Vertragsbeginn zugegangenen Rücktrittserklärung mit einer
Schadensersatzverpflichtung von 75 % des vereinbarten
Beraterhonorars
– bei einer schriftlichen, nicht später als 7 Kalendertage vor
Vertragsbeginn zugegangenen Rücktrittserklärung mit einer
Schadensersatzverpflichtung von 100 % des vereinbarten
Beraterhonorars.
Den Parteien bleibt es unbenommen, einen höheren oder
geringeren Schaden geltend zu machen.
8.2. Offene Trainings
Der Teilnehmende ist berechtigt, von der Buchung des Trainings
zurückzutreten, und zwar
– bis zum 31. Kalendertag vor Beginn des Trainings gegen
eine Gebühr i. H. v. 60 € (Stornierung).
– ab dem 30. Kalendertag vor Beginn des Trainings gegen
Berechnung der vollen Teilnahmegebühr. Dies gilt auch
bei Nicht-Erscheinen des Teilnehmenden (No Show).
Teilnehmende können jederzeit von einer anderen als der
angemeldeten Person vertreten werden. Es entstehen keinen
weiteren Kosten. Eine Umbuchung auf einen anderen Termin ist
nur nach Rücksprache mit der Factory Evolution GmbH
möglich. Die Factory Evolution GmbH behält sich vor, die
Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl
oder aus sonstigen wichtigen, von ihr nicht zu vertretenden
Gründen, abzusagen. Bereits bezahlte Teilnahmegebühren
werden selbstverständlich zurückerstattet. Die Factory
Evolution GmbH ist berechtigt, inhaltliche, organisatorische
oder methodische Änderungen vor oder während der
Veranstaltung vorzunehmen, sofern dies keine wesentlichen
Änderungen des Nutzens für die Teilnehmenden nach sich
zieht. Angekündigte Referenten können ebenfalls bei Bedarf
durch andere qualifizierte Personen ersetzt werden. Die im
Zusammenhang der Veranstaltung bereitgestellten Dokumente
werden von der Factory Evolution GmbH nach bestem Wissen
und Gewissen angefertigt. Eine Haftung und Gewähr für die
Inhalte bzgl. Korrektheit, Vollständigkeit, Aktualität und Qualität
sind ausgeschlossen.
9. Haftung und Schadenersatz
Der Berater erbringt seine Leistungen mit der Sorgfalt eines
ordentlichen und professionellen Beratungsunternehmens.
Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige
Mängel eines von dem Berater erstellten Werkes darauf
beruhen, dass der Auftraggeber die in Ziffer 5 genannten
Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Beraters
ausgeschlossen.
Der Berater haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund
von Beratungsleistungen und empfohlenen Maßnahmen.
Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers
(im Folgenden: Schadenersatzansprüche), gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus
dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, etwa in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
Der Schadenersatzanspruch infolge Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Schlussbestimmungen
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen Berater und Auftraggeber gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann
ist oder keinen allgemeinen inländischen Gerichtsstand hat, der
Sitz des Beraters oder nach Wahl des Berater ein anderer
gesetzlich zulässiger Gerichtsstand als vereinbart.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder
nichtig sein oder werden, so berührt diese Unwirksamkeit oder
Nichtigkeit nicht die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages.
Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder nichtige
Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder nichtigen
Regelung am nächsten kommt. Dasselbe gilt für
Regelungslücken.
Factory Evolution GmbH
Fanny-Leicht-Straße 18
70563 Stuttgart